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Insolvenzverfahren

Kontakt

DRK Hamburg
Schuldner- und Insolvenzberatung

Behrmannplatz 3
22529 Hamburg-Lokstedt

Tel. 040 55420 121

Schuldnerberatung Foto: Michel Eram / DRK

Sie sind verschuldet und können in den nächsten Jahren Ihre Schulden nicht zurück bezahlen?

Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen möglicherweise Hilfe, aus dieser Situation herauszukommen.

Wichtiger Hinweis

Aktive Selbständige und Unternehmer müssen selber einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.
Ehemals Selbständige, die über 19 Gläubiger haben oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitnehmerverhältnissen bestehen (Löhne, Krankenversicherung, Steuern…) müssen ebenfalls selber einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.
Den Antrag erhalten Sie: Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, von 9-13 Uhr persönlich.

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren ist für alle natürlichen Personen.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich unbedingt persönlich beraten, ob das Verfahren für Sie der richtige Weg ist und was bei Ihnen eventuell zu bedenken ist. Jeder Fall ist ein Einzelfall!

Ablauf des Insolvenzverfahrens:

  1. Versuch einer Einigung mit Ihren Gläubigern = außergerichtlicher Einigungsversuch
  2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (kann wegfallen, nur optional)
  3. Gerichtliches Insolvenzverfahren
  4. Restschuldbefreiungsphase

Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung werden Ihnen die Schulden, die Sie zu Beginn des Insolvenzverfahrens hatten, erlassen. 

1. Außergerichtliche Einigung

Dafür müssen Sie alle Ihre Schulden offen legen. Auch laufende Verträge oder Abzahlungen, die Sie tätigen, müssen bekannt gegeben werden. Wenn Sie wertvolle Gegenstände haben, Grundstücke oder Vermögen, müssen Sie diese bekannt geben.

Mit Hilfe unserer Beratungsstelle wird Ihren Gläubigern dann ein Vergleichsangebot unterbreitet. Diesem müssen alle Gläubiger zustimmen. Gelingt dies, ist kein Insolvenzverfahren notwendig (siehe hierzu auch: Vergleich).

Wird das Vergleichsangebot von Ihren Gläubigern abgelehnt, erhalten Sie von uns eine Bescheinigung. Nur mit dieser Bescheinigung können Sie einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung. Dabei sind wir auf Ihre intensive Mitarbeit angewiesen!

2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan 

Nach Abgabe Ihres Insolvenzantrages wird vom Gericht geprüft, ob eine nochmalige Einigung mit Ihren Gläubigern versucht werden soll.
Dafür muss bereits bei der außergerichtlichen Einigung die Mehrheit zugestimmt haben (nach Köpfen und Summen). Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan durchgeführt, kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen.
Hat die Mehrheit Ihrer Gläubiger das außergerichtliche Vergleichsangebot bereits abgelehnt, kann dieser Schritt übersprungen werden. 

3. Gerichtliches Insolvenzverfahren

Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan übersprungen, da dieser als nicht aussichtsreich vom Gericht angesehen wird, eröffnet das Gericht Ihr Insolvenzverfahren. Dies wird im Internet veröffentlicht. Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt.

Der Insolvenzverwalter wird Sie zu einem Gespräch zu sich in die Kanzlei einladen. Dabei wird der Verwalter mit Ihnen Ihre Angaben im Insolvenzantrag durchgehen.
Pfändbares Vermögen und pfändbares Einkommen werden von dem Insolvenzverwalter eingezogen. Von den eingezogenen Geldern werden zunächst Ihre Verfahrenskosten (Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters) beglichen.
Wenn Sie ohne Arbeit sind, müssen Sie Ihre Bewerbungsbemühungen nachweisen! Führen Sie am besten ein Bewerbungstagebuch.
Der Insolvenzverwalter wird Ihre Gläubiger anschreiben. Ihre Gläubiger werden aufgefordert, Ihre Forderungen anzumelden. Der Insolvenzverwalter überprüft diese Forderungen. 

Hinweis:
Werden Forderungen als aus vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung angemeldet, werden Sie darüber informiert. Prüfen Sie deshalb, ob hier wirklich eine vorsätzliche Handlung vorliegt. Wenn nicht, legen Sie beim Insolvenzgericht Widerspruch dagegen ein.
Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, sind diese Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Der Insolvenzverwalter legt eine Tabelle an mit allen Forderungen der Gläubiger, die ihre Forderung bekannt gegeben haben.
Danach ergeht der Schlusstermin. In der Regel stehen jetzt die Forderungen fest, die gegen Sie geltend gemacht werden.
Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Die Restschuldbefreiung wird Ihnen angekündigt.
Das Insolvenzgericht kann den Nachweis Ihrer Bewerbungsbemühungen einfordern.

4. Restschuldbefreiungsphase

Der pfändbare Anteil Ihres Einkommens wird durch den Insolvenzverwalter weiter eingezogen. Ererbtes Vermögen wird zur Hälfte einbehalten, wenn Sie das Erbe annehmen.

Sie müssen weiterhin mitarbeiten: Änderungen in Ihrem Einkommen oder einen Umzug müssen Sie dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht sofort bekannt geben.
Wenn Sie ohne Arbeit sind, müssen Sie Ihre Bewerbungsbemühungen nachweisen! Führen Sie am besten ein Bewerbungstagebuch. 

Sind Sie Ihren Verpflichtungen im Verfahren nachgekommen, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung. Die noch offenen Forderungen können nicht mehr gegen Sie geltend gemacht werden. Forderungen, die z.B. aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wurden und denen Sie nicht widersprochen haben, bleiben bestehen. Auch neue Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bleiben bestehen und sind von Ihnen zu zahlen.

Dauer des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren dauert grundsätzlich 3 Jahre.

Kosten des Verfahrens

Für das Insolvenzverfahren fallen Kosten an. Wenn Sie die Kosten nicht aus eigenem Vermögen oder über Dritte abdecken können, stellen Sie einen Stundungsantrag. Dieser Stundungsantrag gilt für das gesamte Verfahren.
Wenn Sie Vermögen haben und / oder pfändbares Einkommen vorhanden ist, dann zahlen Sie zuerst auf Ihre Verfahrenskosten.

Bleiben nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren noch Kosten übrig, wird von der Justizkasse jährlich geprüft, ob Sie gemäß Ihrem Einkommen darauf Raten zahlen können (bis zu 4 Jahre).